Über den Verein
Leitbild
Die Kinder und Jugendlichen werden animiert, sich mit den Künsten auseinanderzusetzen. Spaß am Umgang mit Sprache, Musik, Theaterspiel, dem Erlernen eines Instruments soll geweckt werden. Der Verein sieht die jungen Menschen nicht nur als Publikum, sondern auch als mögliche Künstler von heute und morgen. Dem Entstehen von Barrieren gegenüber der Teilhabe an Kunst und Kultur gilt es langfristig vorzubeugen.
Wesentlicher Bestandteil des Vereinskonzepts ist es, vor allem jungen Menschen aus den so genannten “bildungsfernen” Schichten den Zugang zu kulturellen Erlebnissen zu ermöglichen. Dabei auch eine Präsenz in ländlichen Regionen zu erreichen und für eine größere Akzeptanz des Themas “Kulturelle Bildung für Kinder und Jugendliche” zu werben, ist ebenfalls ein Anliegen des Vereins.
Zudem möchte der MusenKinder e.V. den künstlerischen Berufsstand fördern. Freischaffenden Künstlern sollen Möglichkeiten geboten werden, sich für die Umsetzung der o.g. Ziele zu engagieren.
Sitz & Gründung
Als Vereinssitz ist die Stadt Dresden gewählt worden. Zum einen handelt es sich um die Wirkungsstätte einiger Beteiligter, zum anderen fühlen sich alle Mitglieder dem sächsischen Kulturzentrum verbunden. Dresdens Ruf als traditionsbewusste und dennoch innovative Kunstmetropole zu stärken und zu erhalten, liegt im Interesse des Vereins. Ein breites, viele Bevölkerungsschichten ansprechendes kulturelles Angebot schafft Identifikation mit der Heimatstadt, bindet an sie und zieht neue Bürger an. Im Ballungsraum Dresden gilt es die unterschiedlichsten Zielgruppen zu bedienen und zu verbinden. Der Verein trägt dazu bei, bereits im Kinder- und Jugendalter damit zu beginnen.
Gründunsgmitglieder
Matthias Strauch | 1. Vorsitzender
freischaffender Musiker, Dresden
Jacob Steinberg | 2. Vorsitzender
freischaffender Dramaturg und Autor, Berlin
Dirk Wirzbicki | Schatzmeister
Technischer Leiter projekttheater dresden & Tanzwoche Dresden
Franziska Grimm | Kassenprüfer
Kulturmanagerin, Dresden
Angelika Unger
Filmproduktionsassistentin, ACCENTUS Music, Leipzig
Berit Berteit
Juristin, Hannover
Wolfram von Bodecker
Pantomime, Compagnie Bodecker & Neander, Berliny
Annika Schmitz
Musikvermittlerin der Laeiszhalle und Elbphilharmonie, Hamburg
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “MusenKinder” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Speziell Kinder und Jugendliche sollen als Publikum gewonnen und für eine dauerhafte Auseinandersetzung mit den Künsten begeistert werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen zur zukunftsträchtigen Kinder- und Jugendbildung:
- junges Publikum an Musik und Theater heranführen, indem es zu verschiedenen, speziell für sie gestaltete, Veranstaltungen / Projekten eingeladen wird
- Kinder / Jugendliche sollen ermutigt werden, an Theater und Musik aktiv teilzunehmen
- insbesondere sollen sozial benachteiligte Kinder angesprochen werden
- Unterstützung des künstlerischen Berufsstandes, durch die Anstellung von professionellen Künstlern zur Produktion der genannten Veranstaltungen
Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. - Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. - Fördermitglieder
Fördermitglieder sind Personen, Personengruppen und juristische Personen ab einem jährlichen Förderbeitrag von € 200,00. Sie haben ein die Vereinsarbeit betreffendes Informationsrecht und auf der Mitgliederversammlung Rederecht. Sie erhalten zu den Veranstaltungen des Vereins bis zu 2 Freikarten pro Projekt und Kalenderjahr.
- ordentlichen Mitgliedern
- Beginn der Mitgliedschaft:
über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung zu nennen. - Die Mitgliedschaft endet:
- mit Tod
- Austritt
Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 4 Wochen vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. - oder Ausschluss
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags oder vereinsschädigendem Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, die folgende Ämter innehaben:
- Vorsitzender
- Vorsitzender (Schatzmeister)
Alle Vorstandsmitglieder sind befugt den Verein allein zu vertreten. Sie sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister der der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) mind. einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (E-Mailadresse) gerichtet ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme; Mitglieder des Vorstands haben zwei Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an “Die Arche” christliches Kinder- und Jugendwerk e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. Februar 2009 errichtet.